Vertragsbedingungen für Erholungsaufenthalte auf dem Campingplatz Häsle
Stand: 01.06.2024
Diese Vertragsbedingungen gelten für die Miete von Campingstandplätzen sowie Mietobjekten zur Erholungsnutzung auf dem Campingplatz Häsle zwischen Herrn Alexander Hammele (Vermieter) und dem jeweils Buchenden (Mieter). Sie gelten bis zur Herausgabe neuer Vertragsbedingungen.
§ 1 Vertragsschluss
(1) Mit seiner Buchungsanfrage bietet der Mieter dem Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Ein Vertragsschluss kommt erst dann zustande, wenn der Vermieter die Buchung schriftlich oder elektronisch bestätigt. Telefonische Auskünfte, Nebenabreden und sonstige Zusicherungen, gleich welcher Art, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von dem Vermieter per E-Mail oder schriftlich bestätigt werden.
(2) Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Buchungsanfrage ab, ist der Vermieter an dieses neue Angebot 7 Tage gebunden. Der Mietvertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Mieter innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt.
§ 2 Preise, Mindestmietdauer und Rabatte
(1) Die jeweils gültigen Preise und Saisonzeiten sind der jeweils gültigen Preisliste, online abrufbar unter www.Camping Häsle.de.de, zu entnehmen.
(2) In bestimmten Zeiten können nur Buchungen angenommen werden, die eine Mindestmietdauer erfüllen. Die Mietobjekte haben in der Nebensaison eine Mindestmietzeit von 2 Nächten und in der Hauptsaison von 2 Nächten.
§ 3 Zahlungsbedingungen und Verzug
(1) 7 Tage nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist eine angegebene Anzahlung des Gesamtmietpreisest fällig.
(2) Der Restbetrag ist bei der Abreise fällig.
(3) Die Gesamtmietpreise für Kurzaufenthalte und kurzfristige Buchungen sind bei der Abreise fällig.
(4) Wenn eine Zahlung nach Abs. 1-3 auch 10 Tage nach Fälligkeit nicht auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist, kann der Vermieter von dem Vertrag zurücktreten.
§ 4 Anreise und Abreise
(1) Der gebuchte Standplatz bzw. das Mietobjekt steht am Ankunftstag ab 14.00 Uhr zur Verfügung. Standplätze oder Mietobjekte, die einen Tag nach Mietbeginn um 14.00 Uhr nicht bezogen worden sind, können vom Vermieter anderweitig vermietet werden, wenn keine Mitteilung über eine spätere Ankunft erfolgt ist, ohne dass der Mieter einen Anspruch auf einen Ersatzstandplatz oder ein Ersatzmietobjekt hat.
(2) sollte das gebuchte Mietobjekt bzw. der Standplatz am Anreisetag nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, räumt der Mieter dem Vermieter eine Nachfrist bis 16.00 Uhr ein. Ist eine Zurverfügungstellung innerhalb dieser Nachfrist nicht möglich, bietet der Vermieter dem
(3) Mieter ein Ersatzmietobjekt oder Ersatzstandplatz mindestens in vergleichbarer Kategorie. Bei Nichtgefallen dieses Ersatzes kann der Mieter den Vertrag außerordentlich fristlos kündigen. Vom Mieter geleistete Zahlungen werden ihm in diesem Fall erstattet.
(4) Mietobjekte sind am Abreisetag bis 11.00.Uhr zu übergeben, Standplätze bis 12.00 Uhr. Bei späterer Abreise ist der Vermieter berechtigt, eine Folgenacht zu berechnen.
(5) Bei An- und Abreise sind die Ruhezeiten (§ 15 Abs. 2) einzuhalten.
§ 5 Rücktritt und außerordentliche Kündigung des Mieters
(1) Vor Mietbeginn kann der Mieter, ohne Angabe von Gründen, jederzeit vom Mietvertrag zurücktreten, sofern er dies dem Vermieter schriftlich oder per E-Mail mitteilt.
(2) Der Zahlungsanspruch des Vermieters bleibt grundsätzlich auch bei einem Rücktritt bestehen (§ 537 BGB). Abweichend von dieser gesetzlichen Regel, kann der Mieter bis 30 Tage vor Mietbeginn vollständig kostenfrei von dem Vertrag zurücktreten. Für einen späteren Rücktritt werden folgende Pauschalen in Rechnung gestellt bzw. einbehalten: ab 20 Tage vor Mietbeginn 25 %,.ab 14 Tage vor Mietbeginn 75% und ab 5 Tage bis zum Mietbeginn 100% des Rechnungsbetrages.
(3) Diese Rücktrittspauschalen werden jeweils um die ersparten Aufwendungen des Vermieters hinsichtlich des jeweiligen Mietobjektes oder Standplatzes reduziert. Der Vermieter bemüht sich bei Rücktritt des Mieters um eine Weitervermietung des Mietobjektes oder des Standplatzes, um den Schaden möglichst gering zu halten. Gelingt eine Weitervermietung, erfolgt eine (teilweise) Erstattung der Stornopauschale, abhängig von der tatsächlichen Höhe der Weitervermietungseinnahmen, an den Mieter. Der Vermieter empfiehlt den Abschluss einer Rücktrittsversicherung.
(4) Nach Mietbeginn ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen.
(5) Bei Abreise ist das Objekt vom Mieter ordentlich und gereinigt (besenrein) an den Vermieter zu übergeben. Dies umfasst insbesondere: die Reinigung des Geschirrs, der Kochtöpfe, der Bestecke usw., die Leerung des Kühlschrankes, sowie die Entsorgung des Mülls und der Wertstoffe wie Glasabfälle und Plastik. Sollte das Mietobjekt nicht besenrein im Sinne des Vorstehenden übergeben werden, ist der Vermieter zu einer Nachberechnung der Reinigung nach Aufwand und zu ortsüblichen Stundensätzen berechtigt.
(6) Eine darüberhinausgehende professionelle Endreinigung wird obligatorisch von dem Vermieter durchgeführt. Der Mieter hat hierfür das Entgelt entsprechend der jeweils gültigen Preisliste zu entrichten.
(7) Das Rauchen ist in sämtlichen Mietobjekten strikt untersagt. Dies gilt auch für E-Zigaretten. Bei Zuwiderhandlungen ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine dem Ausmaß der Zuwiderhandlung entsprechend angemessen erhöhte Endreinigungspauschale in Rechnung zu stellen.
(8) Haustiere sind in den Mieteinheiten nicht erlaubt. Der Vermieter ist berechtigt bei einer Zuwiderhandlung den Mietvertrag sofort zu kündigen. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
§ 6 Rücktritt und außerordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Vor Mietbeginn kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Mieter nach § 3 in Zahlungsverzug befindet oder sich herausstellt, dass ein Hausverbot gegen den Mieter bzw. eine mitnutzende Person besteht.
(2) Der Vermieter ist nach Mietbeginn berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, insbesondere wenn
- der Mieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch des Standplatzes fortsetzt.
- der Mieter oder eine mitnutzende Person, gegen diesen Vertrag oder die Platzordnung verstößt und trotz schriftlicher Aufforderung des Vermieters dies nicht unterlässt. Im Falle erheblicher Verstöße ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
- der Mieter sich nach § 3 in Zahlungsverzug befindet.
(3) Ein Verhalten nach Abs. 2 lit. a-b) berechtigt den Vermieter, ein sofortiges Hausverbot auszusprechen und durchzusetzen.
§ 7 Sonderbestimmungen für Mietobjekte
(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt und dessen Inhalt schonend und pfleglich zu behandeln und nur mit der vertraglich vereinbarten Personenanzahl zu nutzen.
(2) Mängel am Mietobjekt, dem Inventar und sonstigen Mietgegenständen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Vermieter infolge unterlassener oder verspäteter Anzeige keine Abhilfe schaffen kann, ist der Mieter nicht berechtigt, die Miete zu mindern.
(3) Das Mitbringen von Haustieren ist in den Mietobjekten nur dann gestattet, wenn das jeweilige Mietobjekt durch den Vermieter hierfür ausgewiesen ist und durch die ausdrückliche Bestätigung mit dem vorgesehenen Zusatzentgelt Vertragsbestandteil geworden ist.
(4) Während des Aufenthaltes obliegt dem Mieter die laufende Reinigung.
§ 8 Sonderbestimmungen für Standplätze
(1) Pro Standplatz ist das Aufstellen jeweils eines Wohnwagens (inklusive Vorzelt) oder Wohnmobils oder Familienzeltes zuzüglich eines Kinderzeltes gestattet. Das Aufstellen weiterer Zelte o.ä. ist nicht gestattet b.z.w. ist kostenpflichtig anzumelden.
(2) Bei dem Aufstellen der in Abs. 1 benannten Objekte auf dem Standplatz sind die jeweils geltenden Brandschutz- und Abstandsbestimmungen der Camping- und Wochenendplatzverordnung des Landes Baden- Württemberg zu beachten.
(3) Fahnen dürfen Vorzelt bzw. Wohnwagen nicht überragen und keinen gesonderten Pfosten haben. Windschutzanlagen dürfen maximal zwölf qm des Standplatzes nach drei Seiten umfassen und eine Höhe von 120 cm nicht überschreiten. Sie müssen aus nicht brennbaren schwer entflammbaren Materialien bestehen und sich in das Landschafts- und Platzbild einfügen.
(4) Eingriffe in die Substanz des Standplatzes sind untersagt. Insbesondere dürfen keine Gräben gezogen und Aufschüttungen vorgenommen werden.
(5) Pro Standplatz sind max. drei Gasflaschen (geprüft) mit einem Füllgewicht von höchstens elf kg zulässig.
(6) Auf dem Standplatz darf jeweils nur ein PKW abgestellt werden. Weitere PKW müssen auf dem Parkplatz außerhalb des Campingplatzes abgestellt werden.
(7) Dem Mieter ist es untersagt, ein Gewerbe auf dem Standplatz oder von diesem ausgehend auszuüben. Dies gilt nicht für sog.„Workazon-Aufenthalte“.
(8) Bei Abreise ist der Standplatz vollständig geräumt und in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Vermieter herauszugeben. Erforderliche Nacharbeiten kann der Vermieter dem Mieter nach Aufwand und zu ortsüblichen Stundensätzen in Rechnung stellen.
§ 9 Besuch
(1) Es dürfen nur angemeldete Personen den Campingplatz betreten. Auch Besucher des Mieters sind anzumelden. Die Anzahl gleichzeitiger Besucher kann durch den Vermieter begrenzt werden.
(2) Besucher haben eine Tagespauschale sowie PKW-Parkpauschale zu entrichten, deren Höhe der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen ist. Ausgenommen hiervon sind Besucher, die den Campingplatz nur zum Zwecke eines (Restaurantbesuches) betreten oder ein (anderes spezielles Angebot) gebucht haben.
§ 10 Hunde/Haustiere
Das Mitbringen und Halten von Haustieren ist nur in den dafür ausgewiesenen Platzbereichen und nach vorheriger Erlaubnis des Vermieters sowie Entrichtung des entsprechenden Entgeltes gestattet.
(1) Für Hunde besteht Leinenpflicht. Es dürfen maximal 3 Hunde pro Standplatz mitgebracht werden.
(2) Der Mieter verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung sämtlicher Bestimmungen der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde des Landes Baden- Würtemberg.
(3) Die Hinterlassenschaften von Haustieren sind umgehend zu beseitigen und zu entsorgen.
§ 11 Nutzung der Anlagen des Campingplatzes
(1) Die für den Standplatz bzw. das Mietobjekt angemeldeten Personen dürfen die sanitären Anlagen kostenfrei nutzen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Anlagen pfleglich und zweckentsprechend genutzt werden.
(2) Das Laden von E-Autos ist nur an den ausdrücklich dafür vorhergesehenen Plätzen (Ladestation Camping Waldeck) erlaubt.
(3) Eine bestehende Aufsichtspflicht über Kinder ist jederzeit wahrzunehmen. Insbesondere das Benutzen der sanitären Anlagen durch Kinder unter sechs Jahren darf nur in Begleitung Erwachsener erfolgen.
§ 12 Saisonalität des Angebotes
Der Campingplatz ist für unsere Dauercamper ganzjährig, im Touristikbereich von 15. April – 15. Oktober geöffnet. In Teilen der Nebensaison können verschiedene Einrichtungen (z.B. die Gastronomie) geschlossen sein. Ein saisonal reduziertes Angebot in dieser Zeit begründet keinen Minderungsanspruch.
§ 13 Haftung
(1) Der Mieter und seine mitnutzenden Personen sind verpflichtet, die Platzanlagen sowie das Mietobjekt nebst Inventar bzw. den Standplatz pfleglich zu behandeln. Der Mieter haftet für verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Vermieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei einer durch den Vermieter oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei sonst fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Vermieter, auch für seine Erfüllungsgehilfen, nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
(3) Der Vermieter haftet nicht für Schäden verursacht durch höhere Gewalt.
§ 14 Platzordnung und Ruhezeiten
(1) Die Platzordnung des Vermieters in ihrer jeweils gültigen Fassung und die behördlichen Vorschriften, insbesondere die Camping- und Wochenendplatzverordnung des Landes Baden-Württemberg sind durch den Mieter, begleitende Personen und deren Gäste zu beachten und befolgen. Diese können in der Rezeption und in der digitalen Gästemappe eingesehen werden.
(2) Zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr ist die Mittags-, sowie zwischen 22.30 und 7.00 Uhr die Nachtruhe einzuhalten. In diesen Zeiten ist das Befahren des Platzes mit PKW sowie jede andere Form ruhestörenden Lärms untersagt.
§ 15 Gerichtsstand
Für Vollkaufleute sowie für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Gerichtssitz in Ellwangen.